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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Schleswig-Holstein - Wedel e.V.

Unsere Satzung

Hier können Sie die Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Wedel e.V. einsehen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an unseren Vorstand.


Die Satzung der DLRG Wedel e.V.

I Name, Sitz, Zweck

§ 1 – Name, Sitz

§ 2 – Zweck

§ 3 – Geschäftsjahr


II Mitgliedschaft, Gliederung

§ 4 – Mitgliedschaft

§ 5 – Verhältnisse zu den übergeordneten Organen

§ 6 – Jugendarbeit

§ 7 – Organe

§ 8 – Mitgliederversammlung

§ 9 – Vorstand

§ 10 – Kreisbeauftragte für Kreis und kreisfreie Städte


III Sonstige Bestimmung

§ 11 – Prüfungen

§ 12 – DLRG – Material

§ 13 – Geschäftsführung

§ 14 – Kassenprüfer

§ 15 – Ehrungen

§ 16 – Satzungsänderungen

§ 17 – Auflösung / Aufhebung

Absatz I Name, Sitz und Zweck

§ 1 – Name, Sitz

1. Die DLRG Wedel e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine selbständige Gliederung, der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. im Landesverband Schleswig-Holstein e.V..

2. Sie führt den Namen:

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Schleswig-Holstein

Wedel e.V.

abgekürzt „DLRG Wedel e.V.“

und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen.

3. Ihre Tätigkeit umfaßt im Lande Schleswig-Holstein das Gebiet der Stadt Wedel, der Gemeinde Holm und an der Elbe das Gebiet Schleswig-Holsteins von der Landesgrenze Hamburg bis zur Hetlinger Schanze im Kreis Pinneberg.

4. Vereinssitz der DLRG Wedel e.V. ist die Stadt Wedel.

§ 2 – Zweck

1. Die DLRG Wedel e.V. ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Die DLRG Wedel e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Ihre Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

3. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am und im Wasser, sowie das Wecken von Verständnis und Vertrauen für die Aufgaben und Zielsetzung der DLRG in der Öffentlichkeit.

b) die Förderung des Anfängerschwimmens und Schulschwimmunterrichtes.

c) die Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Sprechfunkern und Rettungstauchern.

d) die Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungsdienstes einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Bergungen

e) die Mitwirkung im Rahmen der Rettungsgesetze des Landes Schleswig-Holstein.

f) der Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.

g) die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter.

h) die Förderung der Ausbildung im Sanitätsdienst.

i) die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe

j) die Durchführung von Volkssportveranstaltungen

k) die Förderung jugendpflegerischer Arbeit

l) die Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen

m) die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen.

4. Die DLRG Wedel e.V. darf ihren Mitgliedern in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus ihren Mitteln gewähren. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG Wedel e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf die Erstattung der Auslagen, die ihm bei seiner Tätigkeit im Auftrage der DLRG Wedel e.V. entstanden sind.

§ 3 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Absatz II Mitgliedschaft und Gliederung

§ 4 – Mitglieder

1. Mitglieder können Einzelpersonen, sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG Wedel e.V., der DLRG LV Schleswig-Holstein e.V. und der DLRG e.V. an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand grundsätzlich rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres.

3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner Gliederung aus und wird durch die gewählten Vertreter und Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, daß die Beitragszahlung für das laufende oder für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

4. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen sind hiervon die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

5. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres, bzw. unmittelbar nach der Eintrittserklärung zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung der DLRG Wedel e. V. festgelegt wird.

a) Findet der Eintritt in die DLRG Wedel e.V. vor dem 01. Oktober des Kalenderjahres statt, so ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Findet der Eintritt in die DLRG Wedel e.V. ab dem 01. Oktober des Kalenderjahres statt, so ist die Hälfte des Mitgliedsbeitrages zu entrichten.

b) Der Jahresbeitrag setzt sich aus dem Mitgliedsbeitrag, sowie ggf. aus einem Sonderbeitrag für angebotene Ausbildungen zusammen. Der Sonderbeitrag wird quartalsweise erhoben. Bei Eintritt in die DLRG Wedel e.V. wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag fällig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.

a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muß schriftlich bis zum 30.09. des Geschäftsjahres seiner zuständigen Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

c) Den Ausschluß aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.

7. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende DLRG-Eigentum an die Gliederung zurückzugeben.

8. Durch eigenmächtige Handlung ihrer Mitglieder wird die DLRG Wedel e.V. nicht verpflichtet.

9. Die DLRG Wedel e.V. kann verdiente, langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 5 – Verhältnis zu den übergeordneten Organen

1. Die DLRG Wedel e.V. erkannt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Organe an und wird sich bei Satzungsänderungen an die auf der Landesverbandshaupttagung beschlossene Mustersatzung anlehnen.

2. Die DLRG Wedel e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich selbständig und eigenverantwortlich.

3. Die DLRG Wedel e.V. stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in übergeordneten Organen und deren Fachbereiche ab.

4. Die DLRG Wedel e.V. führt die den übergeordneten Organen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen ab.

5. Nach Umbesetzung von Ämtern, bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Wedel e.V. dem LV Schleswig-Holstein einen entsprechenden Personalnachweis zu.

6. Über die Jahreshauptversammlung der DLRG Wedel e.V. ist der Landesverband termingerecht durch Übersendung der Einladung zu unterrichten. Präsidiumsmitglieder übergeordneter Organe haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

7. Nach Abschluß eines Geschäftsjahres sind dem Landesverband zuzuleiten:

a) technischer Bereich

b) Beitragsabrechnung

c) Mitgliederstatistik

8. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die LV-Haupttagung, bzw. durch das Präsidium des Landesverbandes festgelegt.

9. Die DLRG Wedel e.V. wird gegenüber der Kreisverwaltung, den in ihrem Gebiet tätigen Verbänden und regionalen Vereinigungen von dem/der Kreisbeauftragten vertreten.

§ 6 – Jugendarbeit

1. Die DLRG-Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre, sowie die von ihnen – unabhängig vom Alter – gewählten Vertreter und Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG im LV und in den Gliederungen.

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Wedel e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Wedel e.V. dar.

3. Ihre rechtsgeschäftliche und vereinsrechtliche Betätigung leitet die Jugend von der DLRG Wedel e.V. ab.

4. Im Haushaltsplan der DLRG Wedel e.V. ist ein angemessener Betrag zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden und daher nachzuweisen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 – Organe

Organe der DLRG Wedel e.V. sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG Wedel e.V.. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr entrichtet und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31.05. d. J. zusammen (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder der DLRG Wedel e.V. mit Angabe der Beratungspunkte verlangen oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt.

4. Zu der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch Einladung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens eine Woche vorher eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dieses zulassen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, soweit die Satzung nicht geheime Abstimmung vorschreibt oder mindestens drei Stimmberechtigte geheime Abstimmung verlangen.

6. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der DLRG Wedel e.V.. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere zuständig für Beschlüsse über:

a) Wahl des Vorstandes

b) Bestätigung der Wahl des Jugendwartes und seines/r Stellvertreter

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Anträge

f) Höhe der Beiträge (Mitgliederbeiträge und Kostenumlagen)

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung der DLRG Wedel e.V.

7. Der Vorsitzende der DLRG Wedel e.V. beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt entweder mindestens 8 Wochen nach der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus oder es wird auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über evtl. Änderungen des Protokolls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 – Vorstand

1. Der Vorstand leitet die DLRG Wedel e.V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

2. Den Vorstand bilden:

a) Vorsitzender

b) stellv. Vorsitzender

c) Schatzmeister

d) Technischer Leiter für Ausbildung

e) Technischer Leiter für Rettungswachdienst

f) Arzt

g) Geschäftsführer

h) Referent für Öffentlichkeitsarbeit

i) Jugendwart

j) stellv. Jugendwart

k) Beisitzer

Ämterkoppelung können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch nicht in der Person des Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Geschäftsführer kann Stellvertreter des Vorsitzenden sein. Bei Bedarf kann die Hauptversammlung Stellvertreter für die Vorstandsmitglieder c bis h, sowie für andere Funktionen erforderliche Ressortleiter wählen, die dann ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende der DLRG Wedel e.V. und der/die Stellvertreter(in). Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der Stellvertreter nur bei einer Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.

4. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.

5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann versetzt erfolgen.

Es werden dann gleichzeitig gewählt:

die Vorstandsmitglieder

a, c, e, g, k


und versetzt,

die Vorstandsmitglieder

b, d, f, h, k

Die Bestätigung zu i + j erfolgt im Jahr nach der Wahl auf der Jugendversammlung.

Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem besondere Beauftragte berufen.

7. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

8. Der Vorstand benennt ein Mitglied, das den Vorstand im Jugendausschuß vertritt.

§ 10 – Kreisbeauftragter für den Kreis Pinneberg

1. Der/die Kreisbeauftragte führt die Interessen der Gliederungen im Kreisgebiet zusammen.

2. Er/sie regelt die Vertretung gegenüber der Kreisverwaltung, Kreisvertretern und regionalen Einrichtungen.

3. Er/sie fördert den Austausch der Informationen innerhalb der Gliederungen des Kreisgebietes und des Landesverbandes.

4. Dem/der Kreisbeauftragten wird die Möglichkeit eingeräumt – in Abstimmung mit den Gliederungen des Kreisgebietes – Ausschüsse und Arbeitsgremien einzurichten, die gliederungsübergreifende Aufgaben im Interesse der Gliederungen übernehmen.

5. Er/sie vertritt die Interessen der Gliederungen des Bereiches im LV und die Interessen des LV in den Gliederungen seines Kreisgebietes.

6. Der/die Kreisbeauftragte wird von den Vorsitzenden der im Kreis Pinneberg existierenden Gliederungen des DLRG Landesverbandes Schleswig-Holstein gewählt.

7. Die Wahl der Kreisbeauftragten hat in dem Jahr, in dem eine LV-Haupttagung stattfindet, spätestens 6 Wochen vor der LV-Haupttagung zu erfolgen.

8. Einzelheiten zur Wahl und zum Aufgabenbereich des Kreisbeauftragten regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

Abschnitt III Sonstige Bestimungen

§ 11 – Prüfungen

1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Wedel e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG e.V. und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

2. Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG e.V. erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG e.V..

3. Für die Ausstellung der Urkunden sowie Mitgliedsausweise können Gebühren erhoben werden.

Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V.

§ 12 – DLRG – Material

1. Das DLRG – Material ist von der DLRG e.V. oder vom LV zu beziehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V.

2. Die Buchstabenfolge DLRG und die Verbandszeichen sind gesetzlich geschützt.

§ 13 – Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung der DLRG Wedel e.V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

Es gilt außerdem, soweit anwendbar, die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. und die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V..

§ 14 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung (MV) wählt für jedes Geschäftsjahr drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die zwei Kassenprüfer, die die Mehrheit der Stimmen erzielt haben, prüfen die Kasse und den Jahresabschluß der DLRG Wedel e.V. und berichten hierüber der MV. Der dritte gewählte Kassenprüfer tritt nur in Aktion, wenn einer der beiden ersten an der Ausübung der Kassenprüfung verhindert ist.

Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

§ 15 – Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V., die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 16 – Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der von der LV-Haupttagung beschlossenen Mustersatzung darstellen, können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

3. Der Vorstand wir ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der LV-Haupttagung, dem Registergericht, oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst anzumelden.

4. Satzungsänderungen werden mit deren Eintragung bei dem Registergericht rechtswirksam.

§ 17 – Auflösung

1. Die Auflösung der DLRG Wedel e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke

mindestens 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei gleichzeitig der Liquidator für die Abwicklung bestimmt wird.

Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung/Aufhebung der DLRG Wedel e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt deren Vermögen an die in § 1 Abs. 1 genannten übergeordneten Gliederungen, oder, falls keine mehr bestehen, einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Abschluss, Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 29.01.94 auf der Mitgliederversammlung in Wedel beschlossen.

Geändert durch Beschluß am 29.04.94

Geändert durch Beschluß am 05.05.95

Geändert durch Beschluß am 23.04.99